_ 2015 bereits nach einer «mittleren Behandlung» mit «kleiner Untersuchung» (pag. 392) wieder aus dem Spital entlassen werden können, womit seine Verletzungen – wie die Vorinstanz erwogen habe – das für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) notwendige Ausmass in objektiver Hinsicht insgesamt nicht erreichten. Im Übrigen sei der Vorinstanz zuzustimmen, soweit sie erwog, die Anklageschrift umschreibe weder einen auf eine derartige schwere Verletzung gerichteten Vorsatz von E.____