gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern (nachfolgend: IRM) erlittenen Verletzungen seien nicht lebensgefährlich gewesen und hätten weder ein Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs noch eine irreversible Arbeitsunfähigkeit, eine Gebrechlichkeit, eine Geisteskrankheit oder eine Entstellung zur Folge gehabt. Weiter habe A.________ laut dem Bericht des Spitalzentrums Biel resp. der Sofortrechnung vom ________ 2015 bereits nach einer «mittleren Behandlung» mit «kleiner Untersuchung» (pag.