E.________'s Vorsatz ergebe sich vielmehr aus den äusseren Umständen der Anklageschrift, was auch hinsichtlich des beantragten Würdigungsvorbehalts genügen würde. Soweit er oberinstanzlich – anders als vor der Vorinstanz – schliesslich auch noch einen Würdigungsvorbehalt betreffend den Tatbestand des Angriffs beantrage, weise er darauf hin, dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung festgehalten habe, dass A.________ in dem Zeitpunkt, als er am Boden gelegen sei, eigentlich angegriffen worden sei.