Zur Begründung führte er aus, die Anklageschrift lasse eine Subsumtion unter diese Tatbestände entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu. Aus der Anklageschrift gehe klar hervor, dass A.________ auch in dem Zeitpunkt, als er bereits am Boden gelegen habe, noch geschlagen und getreten worden sei. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand äussere sich die Anklageschrift zudem nicht explizit, werde doch nicht ausdrücklich erwähnt, E.________ habe in Bezug auf die einfache Körperverletzung vorsätzlich gehandelt. E.________'s