7 4. Würdigungsvorbehalt Rechtsanwalt B.________ beantragte in der Berufungsverhandlung wie bereits in erster Instanz, betreffend E.________ sei ein dahingehender Würdigungsvorbehalt vorzunehmen, dass dessen Handlungen gegebenenfalls auch unter die Tatbestände der schweren Körperverletzung, eventuell der versuchten schweren Körperverletzung, eventuell des Angriffs, subsumiert werden könnten. Zur Begründung führte er aus, die Anklageschrift lasse eine Subsumtion unter diese Tatbestände entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu.