(Land) in sprachlicher Hinsicht regionale Unterschiede gebe, ob dasselbe Wort mehrere Bedeutungen haben könne und ob es zur T.________ Kultur gehöre, zu übertreiben, wurde – nachdem die anderen Parteien auf eine Stellungnahme verzichtet hatten – dahingegen abgewiesen (vgl. pag. 1561). Zur Begründung wurde festgehalten, die Aussagen des Zeugen L.________ seien klar und verständlich und seine Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und in der Berufungsverhandlung hätten unter Beizug einer Übersetzung stattgefunden. Im Übrigen stammten alle vorliegend beteiligten Personen aus demselben Kulturkreis.