Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 informierte Rechtsanwalt G.________ für E.________, es werde keine Anschlussberufung angemeldet und kein Nichteintreten auf die Berufungen von A.________ und C.________ beantragt (pag. 1358). Am 25. Juni 2020 teilte Fürsprecher Dr. D.________ mit, aus Sicht der Verteidigung von C.________ seien keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft gegeben (pag. 1363). In der Folge wurden die Parteien und der Zeuge L.________ zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2021 bis 6. April 2021 vorgeladen (pag. 1393 ff. und pag. 1403 f.).