5 Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung zur Berufung von C.________. Gleichzeitig teilte sie mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufungen von A.________ und C.________ beantragt (zum Ganzen pag. 1353 ff.). Rechtsanwältin I.________ teilte am 25. Mai 2020 namens und im Auftrag von H.________ mit, es werde weder Anschlussberufung angemeldet noch Nichteintreten auf die Berufungen von A.________ und C.________ beantragt (pag. 1356). Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 informierte Rechtsanwalt G._