3. C.________ hat dem Kanton Bern die bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6‘297.00 für Rechtsanwältin K.________ zurückzuzahlen und dem Rechtsnachfolger von Rechtsanwältin K.________ die Differenz von CHF 1‘479.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weitere Verfügungen 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Das beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Griff wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).