1. Das Rückversetzungsverfahren betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27.09.2011 gegen H.________ wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an H.________ wird verzichtet. E. I. Zivilklagen