wegen Beschimpfung, angeblich begangen am ________2015 in Biel, z.N. von E.________, wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C.________ wird schuldig erklärt der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, begangen am ________2015 in Biel, z.N. von E.________ und in Anwendung der 2 Art. 24 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 123 Ziff. 1 StGB, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.