von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, angeblich begangen am 27.06.2015 am Grenzübergang Deutschland-Schweiz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. A.________ wird schuldig erklärt der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am ________2015 in Biel, z.N. von E.________ und in Anwendung der Art. 22 Abs.1, 40, 47, 51, 111 StGB Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.