2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 90.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'480.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft