A.________ wird schuldig erklärt der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 7. Juli 2017 in Liebefeld durch Verletzung von Verkehrsregeln, zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 34, 42, 44, 47, 125 Abs. 1 StGB 27 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG 14 Abs. 1 VRV, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 210.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.