17. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte mit all seinen Berufungsanträgen unterliegt, hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen. 25 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.