Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen, ausmachend CHF 210.00, wobei der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 90.00 zu verurteilen, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage. V. Verfahrenskosten 16. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.