106 StGB verbunden werden. Vorliegend erscheint es der Kammer mit der Vorinstanz (vgl. pag. 333, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung) angemessen, die Busse auf CHF 90.00 festzusetzen, dem Äquivalent von 3 Tagessätzen Geldstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt entsprechend 3 Tage. 15.7 Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen, ausmachend CHF 210.00, wobei der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist.