Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ihm ist somit eine günstige Prognose zu stellen und der bedingte Strafvollzug ist ihm zu gewähren, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre. Eine bedingte Geldstrafe kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.