15.4 Strafart und konkretes Strafmass Vorliegend ist angesichts des Gesamttatverschuldens im untersten Bereich für den nicht vorbestraften Beschuldigten eine Geldstrafe auszufällen. Die Kammer erachtet 10 Strafeinheiten als dem Gesamtverschulden angemessen. 15.5 Tagessatzhöhe Angesichts dessen, dass der Beschuldigte kein Einkommen erzielt, sondern von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen lebt, rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf das Minimum von CHF 30.00 festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 15.6 Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse