Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden gegenüber stets anständig und korrekt. Er ist, den äusseren Ablauf der Geschehnisse betreffend, zwar geständig, zeigte jedoch keine Einsicht und Reue, ist mithin überzeugt, nichts falsch gemacht