Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. den aktuellen Strafregisterauszug vom 7. Juli 2020, pag. 364) und im ADMAS-Register sind keine Administrativmassnahmen verzeichnet (vgl. pag. 401). Diese Komponenten sind neutral zu gewichten. Ebenso die Komponente der persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Tat, in Bezug auf welche nichts bekannt ist. Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden gegenüber stets anständig und korrekt.