Betreffend die Komponente der Art und Weise der Herbeiführung/Verwerflichkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte langsam und vorsichtig aus der unübersichtlichen Tankstellenausfahrt fuhr. Er vertraute dabei zudem auf das Zeichen des Chauffeurs des BernMobil-Busses, welcher ihm die Gewährung des Vortritts signalisierte. Dies ist zwar durchaus nachvollziehbar, vermag den Beschuldigten aber nicht zu entlasten bzw. sich verschuldensmindernd auszuwirken.