Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte die Geschädigte berichten, dass die Verletzungen folgenlos abgeheilt waren. Sie gab an, das Schlüsselbein zwar nach wie vor zu spüren, aber keine Medikamente mehr nehmen zu müssen, nicht wetterfühlig zu sein, alles wieder machen zu können, was sie vorher gekonnt habe, und sogar wieder klettern zu können (vgl. pag. 272 Z. 23 ff.). Betreffend die Komponente der Art und Weise der Herbeiführung/Verwerflichkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte langsam und vorsichtig aus der unübersichtlichen Tankstellenausfahrt fuhr.