15.2 Tatkomponenten 15.2.1 Objektive Tatschwere Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass C.________ beim Unfall mehrere Verletzungen erlitt; eine nicht dislozierte, laterale Schlüsselbeinfraktur links, eine Prellung mit Rissquetschwunde praepatellar am rechten Knie, einen Substanzdefekt an der rechten Schulter und im Bereich der Fusssohle über die Grosszehenballe rechts sowie Kontusionen an der linken Hand, an der linken Kleinzehe und am grossen Rollhügel rechts (pag. 81).