15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Strafdrohung und Strafrahmen Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich mithin um ein Vergehen und der Strafrahmen erstreckt sich von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 15.2 Tatkomponenten 15.2.1 Objektive Tatschwere Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass C.________ beim Unfall mehrere Verletzungen erlitt;