Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Die zur Diskussion stehende Tat hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Der vorliegend anwendbare Straftatbestand blieb unverändert. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario ist somit altes Recht anwendbar, zumal das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder ist.