Er hätte somit die Rollerfahrerin früher wahrnehmen und rechtzeitig – zumindest noch auf der rechten Fahrbahnhälfte – anhalten und die Kollision höchstwahrscheinlich verhindern können. 12.3.4 Fazit Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 7. Juli 2017 in Liebefeld z.N.v. C.________ durch Missachtung von Verkehrsregeln, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung