330, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Selbst wenn der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage nicht abgewartet hätte, bis der BernMobil-Bus wieder losfährt, sondern sich gleichermassen langsam, schätzungsweise mit Schrittgeschwindigkeit, vorgetastet hätte, wäre seine Sicht nach links auf die Fahrbahn dem Bus entlang früher offen gewesen. Er hätte somit die Rollerfahrerin früher wahrnehmen und rechtzeitig – zumindest noch auf der rechten Fahrbahnhälfte – anhalten und die Kollision höchstwahrscheinlich verhindern können.