Vielmehr hätte es die korrekte Fahrweise geboten, dass der Beschuldigte zunächst auf die Liebefeldstrasse eingespurt und von dort aus auf die Hauptstrasse Schwarzenburgstrasse abgezweigt hätte. Für den Risikoausschluss hätte es diesfalls genügt, wenn der Beschuldigte korrekt auf der rechten Fahrspur der Liebefeldstrasse eingespurt und die Weiterfahrt des BernMobil-Busses abgewartet hätte, womit die Sicht auf den Verkehr auf beiden Fahrspuren der Schwarzenburgstrasse wieder frei gewesen wäre (vgl. dazu auch die vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 330, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung).