330, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beizug einer Hilfsperson erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang hingegen nicht als zwingend erforderlich, zumal es sich nicht um eine per se und dauerhaft unübersichtliche Verkehrssituation handelt, in welcher das Unfallrisiko bloss auf diese Weise gemindert werden kann. Die Sicht auf die Schwarzenburgstrasse wäre, sobald der BernMobil-Bus weitergefahren wäre, frei gewesen. Es liegt auch keine Tankstellenausfahrt vor, von welcher aus nur direkt auf eine Strasse abgebogen werden kann.