20 12.3.3 Vermeidbarkeit Betreffend die Frage der Vermeidbarkeit hat die Vorinstanz zu Recht subsumiert, dass es nicht zur Kollision gekommen wäre, hätte der Beschuldigte mit dem Einbiegen auf die Schwarzenburgstrasse gewartet, bis seine Sicht auf beide Fahrbahnen der Schwarzenburgstrasse frei geworden bzw. der die Sicht versperrende BernMobil-Bus weitergefahren wäre (vgl. pag. 330, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung).