Zu Recht hielt die Vorinstanz hingegen wiederum fest, dass es im Feierabendverkehr in städtischen Gebieten bei regem Verkehr nicht ungewöhnlich ist, dass Zweiradfahrzeuge stehende Busse des öffentlichen Verkehrs überholen – insbesondere dann, wenn wie vorliegend die Gegenfahrbahn frei ist, der Bus nicht die ganze Fahrbahnhälfte einnimmt und sich ausserhalb einer Haltestelle befindet, mithin nicht mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen gerechnet werden muss (vgl. pag. 330, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies war dem Beschuldigten als langjährigem Autolenker bewusst. Ein Unterbruch des Kausalzusammenhangs ist mithin zu verneinen.