Von der vorinstanzlichen Einschätzung abweichend geht die Kammer davon aus, dass sie dabei sehr wohl die Vorsicht an den Tag legte, die von ihr erwartet werden durfte. Zu Recht hielt die Vorinstanz hingegen wiederum fest, dass es im Feierabendverkehr in städtischen Gebieten bei regem Verkehr nicht ungewöhnlich ist, dass Zweiradfahrzeuge stehende Busse des öffentlichen Verkehrs überholen – insbesondere dann, wenn wie vorliegend die Gegenfahrbahn frei ist, der Bus nicht die ganze Fahrbahnhälfte einnimmt und sich ausserhalb einer Haltestelle befindet, mithin nicht mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen gerechnet werden muss (vgl. pag.