392 ff., pag. 396). Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhielt (vgl. pag. 329 f., S. 30 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), sind im Fahrverhalten der Rollerfahrerin, insbesondere in ihrem Überholmanöver, keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, mit denen der Beschuldigte schlicht nicht hätte rechnen müssen und welche sein Verhalten in den Hintergrund drängen würden. Insbesondere hat C.________ keine stehende Kolonne, sondern lediglich den vor ihr fahrenden bzw. letztlich stehenden BernMo- bil-Bus überholt, wobei sie weder ein Überholverbot missachtete noch die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt.