hingegen war das hohe Risiko einer Kollision offensichtlich und für den Beschuldigten klar erkennbar. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, dass selbst wenn man eine Verkehrsregelverletzung durch den Beschuldigten bejahen würde, dieser in der vorliegenden Situation nicht damit habe rechnen müssen, dass C.________ die stehende Kolonne überholen und damit ihrerseits auch eine Verkehrsregelverletzung begehen werde (vgl. pag. 278, pag. 391). Sie bringt mit anderen Worten vor, die Geschädigte habe durch grobes Selbstverschulden den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen (vgl. pag. 392 ff., pag.