12.3.2 Erkennbarkeit/Voraussehbarkeit Was das Erfordernis der Vorhersehbarkeit anbelangt, so pflichtet die Kammer der Vorinstanz bei, dass der Beschuldigte als langjähriger Autofahrer in den groben Zügen voraussehen musste, dass sowohl eine Vortrittsmissachtung als auch eine Missachtung des Rechtsfahrgebots im Strassenverkehr eine Kollision und damit Körperverletzungen wie die vorliegend verursachten, zur Folge haben können (vgl. dazu auch pag. 329, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung).