und beging er eine den Vertrauensgrundsatz ausschliessende Verkehrsregelverletzung, indem er die Vortrittsregeln nicht beachtete. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass der Buschauffeur dem Beschuldigten ein Vortrittszeichen gegeben habe, auf welches dieser habe vertrauen dürfen (pag. 278). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Zeichen des Buschauffeurs vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten bzw. ihn von seiner Vortrittsbelastung zu befreien – die Sorgfaltspflichtverletzung durch Verkehrsregelverletzung wird dadurch nicht aufgehoben. Der Vorinstanz ist alsdann beizupflichten, dass das Zeichen des Buschauffeurs erst recht nicht als Überwachung des Fahrmanövers