Vielmehr bog der Beschuldigte auch vorliegend von einer bzw. über eine Neben- (Liebefeldstrasse) in eine Hauptstrasse (Schwarzenburgstrasse) ab. Ob Art. 15 Abs. 3 VRV anwendbar ist oder nicht, hat nach Auffassung der Kammer schliesslich keinen Einfluss darauf, ob sich der Fahrzeugführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht; in beiden Fällen wäre der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, vortrittsbelastet gewesen (entweder gestützt auf Art. 36 Abs. 2 SVG oder eben gestützt auf Art. 15 Abs. 3 VRV) und beging er eine den Vertrauensgrundsatz ausschliessende Verkehrsregelverletzung, indem er die Vortrittsregeln nicht beachtete.