35 Abs. 2 Satz 2 SVG, wonach im Kolonnenverkehr nur überholt werden darf, wenn der Lenker Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können, vorliegend nicht einschlägig. Hingegen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, im Entscheid BGE 122 IV 133 sei die Beschuldigte in Abweichung zum vorliegenden Sachverhalt von einer Neben- in eine Hauptstrasse gefahren, womit Art. 15 Abs. 3 VRV nicht anwendbar sei (vgl. pag. 329, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vielmehr bog der Beschuldigte auch vorliegend von einer bzw. über eine Neben- (Liebefeldstrasse) in eine Hauptstrasse (Schwarzenburgstrasse) ab.