Mit der Vorinstanz (vgl. pag. 329, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung) ist der Verteidigung entgegen zu halten, dass C.________ vorliegend anders als die Beschuldigte im dem Entscheid BGE 122 IV 133 zugrundeliegenden Sachverhalt, ein einziges stehendes Fahrzeug (den BernMobil-Bus) überholte, nicht eine stehende Kolonne. Somit ist auch Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG, wonach im Kolonnenverkehr nur überholt werden darf, wenn der Lenker Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können, vorliegend nicht einschlägig.