Entgegen den zirkelschlüssigen Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 390, unter Berufung auf BGE 125 IV 83) hängt das Bejahen einer bzw. gleich mehrerer Verkehrsregelverletzungen nicht davon ab, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Weiter beruft sich die Verteidigung auch im oberinstanzlichen Verfahren auf BGE 122 IV 133 und macht geltend, es liege bei korrekter Beweiswürdigung keine relevante Differenz zum Sachverhalt, welcher dem Entscheid BGE 122 IV 133 zugrunde liege, vor. Zudem könne auch eine allfällige Anwendung von Art. 15 Abs. 3 VRV zu keiner anderen Beurteilung als in BGE 122 IV 133 führen (pag. 386). Mit der Vorinstanz (vgl. pag.