Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrweise gleich mehrere Verkehrsregeln in klarer Weise verletzte, das Tatbestandserfordernis der Sorgfaltspflichtverletzung ist somit zu bejahen. Durch das Begehen der Verkehrsregelverletzungen schuf er eine gefährliche Verkehrslage, womit er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann bzw. in der konkreten Situation nicht erwarten konnte, dass die anderen Verkehrsteilnehmer – hier konkret C.________ – diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ihrerseits ausgleichen würden. Entgegen den zirkelschlüssigen Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag.