18 on ein hohes Risiko für eine Kollision mit auf der Schwarzenburgstrasse fahrenden Verkehrsteilnehmern, welches sich in der Folge auch verwirklichte. Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrweise gleich mehrere Verkehrsregeln in klarer Weise verletzte, das Tatbestandserfordernis der Sorgfaltspflichtverletzung ist somit zu bejahen.