391) zielen sodann ins Leere. Relevant ist einzig, dass die Sicht des Beschuldigten im konkret zur Beurteilung stehenden Moment durch den stehenden BernMobil-Bus klar und massiv eingeschränkt bzw. die Sicht auf den hinter/neben dem BernMobil- Bus auf der Schwarzenburgstrasse nahenden Verkehr verunmöglicht war. Indem der vortrittsbelastete Beschuldigte trotzdem, wenn auch vorsichtig, auf die Schwarzenburgstrasse abbog, schuf er in einer unübersichtlichen und gefährlichen Situati-