Liebefeldstrasse – selbst wenn er von der vorderen Tanksäule weggefahren sein sollte (vgl. dazu die Erwägungen unter II.9.3.3 Ausgangsposition des Beschuldigten hiervor). Insofern erübrigt sich das Hinzuziehen und Prüfen von Art. 15 Abs. 3 VRV in den Augen der Kammer; so oder anders war der Beschuldigte nicht vortrittsberechtigt. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach vorliegend nicht von einer per se unübersichtlichen Stelle gesprochen werden könne (vgl. pag. 391) zielen sodann ins Leere.