Selbst wenn man also wie die Vorinstanz davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte aus der Tankstellenausfahrt nur über das Trottoir direkt in die Schwarzenburgstrasse abbog, ohne auch nur kurz die Liebefeldstrasse zu befahren, ändert sich nichts daran, dass der Beschuldigte auch in diesem Fall vortrittsbelastet gewesen wäre und zwar unter Umständen erst noch in qualifizierter Weise (Beizug einer Hilfsperson). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, befuhr der Beschuldigte beim Einbiegen aus der Tankstelle und in die Schwarzenburgstrasse jedoch ohnehin zwangläufig auch kurz die vortrittsbelastete