Weiter bestimmt auch Art. 15 Abs. 3 VRV, dass, wer aus Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern jener Strassen den Vortritt gewähren muss. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.