auch diesfalls hätte der Beschuldigte vor dem Abbiegen auf die Schwarzenburgstrasse korrekterweise auf die rechte Fahrbahn der Liebefeldstrasse einbiegen und dort beim Signal «Kein Vortritt» warten müssen, bis Sicht und Fahrt frei gewesen wären. Mit anderen Worten entbindet das nicht vorschriftsgemässe Befahren der Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse selbstredend nicht von der Vortrittsbelastung (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 328, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter bestimmt auch Art.