Dass beweismässig davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug noch zurücksetzte und es bei der Tankstellenausfahrt bzw. auf dem Trottoir, welches an die Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse angrenzt, positionierte, ändert nichts an der rechtlichen Einschätzung der Ausgangslage; auch diesfalls hätte der Beschuldigte vor dem Abbiegen auf die Schwarzenburgstrasse korrekterweise auf die rechte Fahrbahn der Liebefeldstrasse einbiegen und dort beim Signal «Kein Vortritt» warten müssen, bis Sicht und Fahrt frei gewesen wären.