Zudem ist beweismässig erstellt, dass er das Rechtsfahrgebot gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 SVG, wonach Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte und möglichst am rechten Strassenrand sowie auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien fahren müssen, missachtete. Dass beweismässig davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug noch zurücksetzte und es bei der Tankstellenausfahrt bzw. auf dem Trottoir, welches an die Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse angrenzt, positionierte, ändert nichts an der rechtlichen Einschätzung der Ausgangslage;